Primo igitur omnium ad nullum praedium publicum vel privatum domus nostrae vel cuiuscumque iuris nullus metator accedat, si a quoquam fuerit destinatus.
von colin.w am 21.10.2014
Zunächst und vor allem soll kein Vermesser irgendein öffentliches oder privates Grundstück, das unserem Haushalt gehört oder unter irgendeiner Jurisdiktion steht, betreten, auch nicht, wenn er von jemandem dazu bestimmt worden ist.
von marc.f am 30.04.2019
Zunächst soll kein Landvermesser an irgendein öffentliches oder privates Grundstück unseres Hauses oder welcher Jurisdiktion auch immer herantreten, falls er von jemandem dorthin entsandt worden ist.