Nulla igitur domus vel sacri patrimonii vel emphyteutici iuris vel hominum privatorum, etiamsi privilegium aliquod habere doceantur, ab hac necessitate seiuncta sit, quae iam non extraordinarium, ut hactenus, sed ipsis facientibus canonicum nomen accepit.
von yusuf869 am 02.07.2019
Daher soll keine Liegenschaft, sei es vom heiligen Erbe, vom Erbbaurecht oder von Privatpersonen, auch wenn ihnen ein Privileg zugesprochen werden kann, von dieser Notwendigkeit ausgenommen sein, die nunmehr nicht einen außerordentlichen Namen, wie bisher, sondern durch deren eigenes Handeln einen kanonischen Namen erhalten hat.
von anastasija.q am 09.05.2024
Kein Eigentum, sei es dem heiligen Schatz gehörend, unter Pacht stehend oder im Besitz privater Personen, sollte von dieser Anforderung ausgenommen sein, selbst wenn sie besondere Privilegien nachweisen können. Diese Anforderung wird nicht mehr als außergewöhnlich betrachtet, wie zuvor, sondern ist durch deren eigene Handlungen nunmehr zur Standardpraxis geworden.