Licentiam enim domino actori ipsique plebi serenitas nostra commisit, ut eum, qui praeparandi gratia ad possessionem venerit, expellendi habeat facultatem nec crimen aliquod pertimescat, cum sibi arbitrium ultionis suae sciat esse concessum:
von enno836 am 06.04.2023
Wir haben sowohl dem klagenden Grundbesitzer als auch den Menschen die Erlaubnis erteilt, jeden zu vertreiben, der mit der Absicht kommt, das Grundstück zu besetzen, und sie müssen keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten, da ihnen das Recht gewährt wurde, eine solche Handlung zu ihrer eigenen Verteidigung vorzunehmen:
von jacob822 am 21.01.2020
Unsere Erhabenheit hat dem Kläger und dem Volk selbst die Befugnis erteilt, dass er die Macht habe, denjenigen zu vertreiben, der zur Vorbereitung in den Besitz gekommen ist, und er soll keine Straftat fürchten, da ihm bekannt ist, dass ihm das Recht der eigenen Vergeltung gewährt wurde: