Et si tam eundo quam redeundo triginta tantum dies oportet eos proficisci, ipsi suas expensas sibi praebendas collatoribus seu curialibus minime praegravandis suscipere non cessent:
von emmanuel857 am 31.01.2017
Und wenn sie sowohl bei der Hinreise als auch bei der Rückreise nur dreißig Tage zu reisen haben, sollen sie nicht aufhören, ihre Ausgaben selbst zu tragen, wobei die Kollatoren oder Kuriales keinesfalls belastet werden dürfen:
von friedrich.z am 21.08.2013
Und wenn ihre Reise hin und zurück nur dreißig Tage dauert, müssen sie ihre eigenen Ausgaben selbst tragen und dürfen weder Steuerzahler noch Stadtbeamte in irgendeiner Weise belasten: