Officio tuae celsitudinis, si hanc nostrae mansuetudinis formam, quotiens super militibus quibusdam deputandis aliquid statutum fuerit, gestis insinuare et, quid eos, quibus dati sunt, prout nobis placuit, agnoscere oportet, itidem publicare minime curaverit, tam dispendium, quodcumque publicum hac ex causa sustinuerit, ei de proprio resarcire, quam triginta librarum auri multam propter suam desidiam, immo magis coniventiam dependere cogendo.
von janis.k am 17.11.2023
Durch das Amt Eurer Hoheit, falls es unterlassen haben sollte, diese Form unserer Gnade in die Aufzeichnungen einzufügen, sooft etwas bezüglich bestimmter zuzuweisender Soldaten beschlossen worden ist, und ebenso zu veröffentlichen, was diejenigen, denen sie zugewiesen wurden, nach unserem Willen zu wissen notwendig haben, wird es gezwungen sein, sowohl den Verlust aus eigenen Mitteln zu ersetzen, welchen die öffentliche Kasse aus diesem Grund erlitten hat, als auch eine Strafe von dreißig Pfund Gold aufgrund seiner Nachlässigkeit, vielmehr Duldung, zu zahlen.
von elina.8818 am 12.03.2017
Die Dienststelle wird Konsequenzen zu tragen haben, wenn sie zwei Dinge nicht erfüllt: unsere offiziellen Entscheidungen über militärische Zuweisungen zu dokumentieren und zu veröffentlichen, was die Empfänger dieser Zuweisungen gemäß unseren Vorgaben wissen müssen. In solchen Fällen wird die Dienststelle erlittene Verluste an die öffentliche Kasse aus eigenen Mitteln zurückzahlen müssen, zuzüglich einer Strafe von dreißig Pfund Gold wegen Fahrlässigkeit, genauer gesagt wegen vorsätzlicher Vernachlässigung.