Eis quidem, quibus indultum hactenus demonstratur, quo binis aut ternis pluribusve mereantur cingulis non coniunctis e prisca consuetudine, sed absectis atque discrepantibus, detur electio, quem retinendum sibi potius censeant, quem deserendum cognoscant, ut in eo quod optaverint firmiter maneant, eo quod despexerint sine dubitatione reppellantur.
von mica949 am 07.11.2014
Diejenigen, denen bisher die Erlaubnis erteilt wurde, mehrere Ämter zu bekleiden - ob zwei, drei oder mehr - die nicht wie in alter Tradition verbunden, sondern getrennt und unterschiedlich sind, sollen die Wahl haben, welches Amt sie behalten möchten und welches sie aufgeben werden. Sie müssen dann fest bei dem Amt bleiben, das sie gewählt haben, und das andere, das sie abgelehnt haben, vollständig aufgeben.
von enes903 am 05.10.2024
Denjenigen, denen bisher gewährt worden ist, zwei oder drei oder mehr Ränge zu erwerben, die nicht nach alter Sitte verbunden, sondern getrennt und unterschiedlich sind, soll eine Wahl gegeben werden: was sie eher für sich behalten wollen, was sie als zu verlassen erkennen, so dass sie in dem, was sie gewählt haben, fest bleiben und von dem, was sie verschmäht haben, ohne Zweifel abgewiesen werden.