Hoc videlicet observando, ut in criminalibus causis quinque alios primates ex triginta viris, a primicerio usque ad tricesimum retro numerandis una cum numerario, volentes scilicet et non recusantes, praebeant fideiussores, aut recusantibus quinque sicut dictum est viris extraneus in criminibus tantummodo publicis fideiussor una cum numerario praebeatur:
von kristin.m am 14.02.2018
Es wird hiermit beobachtet, dass in Strafsachen fünf andere Hauptleute aus dreißig Männern, vom Ersten bis zum Dreißigsten rückwärts gezählt, zusammen mit dem Numerarius, die willens sind und nicht verweigern, Bürgschaften stellen sollen, oder wenn die genannten fünf Männer sich weigern, in öffentlichen Verbrechen nur eine externe Bürgschaft zusammen mit dem Numerarius gestellt werden soll:
von theo.d am 20.09.2018
Diese Regel muss befolgt werden: In kriminellen Angelegenheiten sollen fünf führende Amtsträger aus einer Gruppe von dreißig Männern (rückwärts zählend vom Höchstrangigen bis zum Dreißigsten) sowie der Buchhalter als Bürgen ausgewählt werden, sofern sie bereit sind. Wenn diese fünf Männer sich weigern, muss für öffentliche Verbrechen ein externer Bürge zusammen mit dem Buchhalter ernannt werden.