Nostrae pietatis famulationibus adhaerentes decanos non oportet pro desiderio pulsantium ad alia protrahi iudicia, sed viri illustris tantum magistri officiorum observare examen.
von kay.o am 06.06.2021
Bei Erfüllung der Dienste unserer Frömmigkeit ist es nicht angemessen, dass Dekane aufgrund des Wunsches von Bitstellern zu anderen Gerichtshöfen gezogen werden, sondern sie sollen ausschließlich die Prüfung des hochrangigen Verwaltungsleiters beobachten.
von isabell.924 am 17.03.2021
Beamte, die unter unserer Autorität dienen, sollten nicht aufgrund von Forderungen der Antragsteller zu verschiedenen Gerichten vorgeladen werden, sondern nur der Gerichtsbarkeit des Magisters der Ämter Folge leisten.