Iubemus salvo honore, qui per evocationem sacrae revocatoriae defertur, durante licere cunctis tam maiores quam minores potestates gerentibus nec non etiam honorariis illustribus sive ex hac urbe regia, principali videlicet praecedente consensu, profecti fuerint, sive in provinciis habitantes sacratissimum, suis scilicet poscentibus negotiis, petere maluerint comitatum, sine sacra quoque revocatoria ad hanc regiam urbem pervenire.
von finnja924 am 07.06.2022
Wir verfügen, dass alle Amtsträger, sowohl höheren als auch niedrigeren Ranges, sowie ehrenwerte Würdenträger in diese kaiserliche Stadt reisen dürfen, unter Wahrung der üblicherweise durch formelle kaiserliche Vorladung gewährten Würde. Dies gilt sowohl für diejenigen, die aus der Hauptstadt selbst abreisen (mit vorheriger kaiserlicher Erlaubnis), als auch für diejenigen, die in den Provinzen leben und die kaiserliche Hofhaltung in eigenen Angelegenheiten aufsuchen müssen. Sie dürfen in diese kaiserliche Stadt auch ohne formelle kaiserliche Vorladung gelangen.
von cristine.l am 26.04.2020
Wir verordnen, dass unter Wahrung der Ehre, die durch Heraufbeschwörung heiliger Erinnerung verliehen wird, allen sowohl mit größeren als auch kleineren Befugnissen sowie ehrenhaften illustren Personen erlaubt sein soll, sei es, dass sie aus dieser königlichen Stadt mit offensichtlich vorausgehendem kaiserlichen Einverständnis ausgezogen sind, oder in Provinzen wohnend sie es vorziehen, den höchstheiligen Hof aufzusuchen - ihre eigenen Angelegenheiten selbstverständlich erfordert es -, in diese königliche Stadt auch ohne heilige Herufung zu gelangen.