Quotiens ex privata cuiuslibet interpellatione civili vel criminali viri illustres conveniendi sunt, nulla dandae fideiussionis concussione vexentur, sed per speciale privilegium suae committi fidei consequantur, iuratoria ab his cautione tantummodo exponenda.
von rosa.917 am 13.01.2016
Wenn herausragende Amtsträger aufgrund privater Anklagen, sei es zivil- oder strafrechtlicher Natur, vor Gericht geladen werden, sollen sie nicht durch Forderungen nach Bürgschaft belästigt werden, sondern stattdessen aufgrund eines besonderen Privilegs allein auf ihr Wort hin vertraut werden, wobei von ihnen lediglich eine eidesstattliche Erklärung verlangt wird.
von leony929 am 05.04.2020
Sooft bei einer privaten Vorladung, sei es in zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheiten, hochgestellte Persönlichkeiten vorgeladen werden müssen, sollen sie durch keine Erpressung zur Leistung einer Bürgschaft belästigt werden, sondern kraft eines besonderen Privilegs ihrer eigenen Treue anvertraut werden, wobei von ihnen lediglich eine eidlich bekräftigte Vorsichtsmaßnahme zu erbringen ist.