Si gravius ullum facinus admittatur, nocente persona extra carceralem custodiam substitutione habita, super illustribus quidem nobis suggeri iubemus, super ceteris vero quadam minore dignitate decoratis ad tui referri culminis notionem, ut ita demum, quid de admisso crimine constitui oporteat, iudicetur.
von kristian.842 am 01.03.2021
Sollte ein schwereres Verbrechen begangen werden, wobei der Schuldige durch Substitution außerhalb der Gefängnishaft festgehalten wird, so befehlen wir, dass bei illustren Personen uns dies vorgeschlagen wird, bei anderen mit geringerer Würde jedoch dies zur Kenntnis Eures Culmins verwiesen wird, damit schließlich darüber geurteilt werden kann, was bezüglich des begangenen Verbrechens festzulegen ist.
von meryem979 am 29.09.2013
Wird ein schwerwiegendes Verbrechen begangen und der Beschuldigte gegen Kaution freigelassen, statt in Haft zu bleiben, so verfügen wir, dass bei hochrangigen Adligen die Angelegenheit uns direkt gemeldet werden soll, während bei Personen niedrigeren Ranges die Berichterstattung an Ihre Autorität erfolgt, damit über das fragliche Verbrechen ein angemessenes Urteil gefällt werden kann.