Atque ideo officiales tam ad necessitates publicas quam privatas non nisi principe mittantur auctore, nullarumque sine ipso cuiquam mandetur exhibitio personarum, etiamsi intercessio in locis degentis officii fuerit impertita.
von yanis.r am 01.02.2020
Und daher sollen Beamte sowohl für öffentliche als auch für private Bedürfnisse nur mit Autorität des Princeps entsandt werden, und niemandem soll die Vorführung von Personen ohne ihn aufgetragen werden, selbst wenn eine Intervention in den Räumlichkeiten des ansässigen Amtes gewährt worden ist.
von elias.y am 03.10.2014
Daher dürfen Beamte weder für öffentliche noch für private Angelegenheiten ohne Ermächtigung des Kaisers entsandt werden, und niemand soll angewiesen werden, Personen vorzuführen ohne dessen Zustimmung, selbst wenn eine Genehmigung durch die lokale Behörde erteilt wurde.