Quod si morbo vel aetatis senio capti vel imperiti huiusmodi rerum vel quocumque alio vitio praepediti per se memorati officii curam subire nequiverint, consideratis praecedentibus eorum laboribus per substitutum chartularium eiusdem scrinii, cui praefuturus est ipse, idoneum et tam moribus optimis praeditum quam scientiam peritiamque rerum habentem electione sua suarumque periculo facultatum praefatum munus eos implere praecipimus.
von ibrahim.8987 am 19.08.2022
Sollten sie jedoch durch Krankheit oder Altersschwäche oder Unerfahrenheit in solchen Angelegenheiten oder durch irgendein anderes Hindernis verhindert sein, die Pflichten des vorgenannten Amtes selbst zu übernehmen, so ordnen wir an, dass sie die besagte Aufgabe durch einen Stellvertreter-Schreiber derselben Dienststelle erfüllen, dem er selbst vorsteht, der geeignet und sowohl mit besten Charaktereigenschaften ausgestattet als auch mit Kenntnissen und Erfahrung in Angelegenheiten versehen ist, nach ihrer eigenen Auswahl und auf eigenes Risiko, unter Berücksichtigung ihrer vorherigen Arbeitsleistungen.
von shayenne.q am 22.11.2017
Falls sie nicht mehr in der Lage sind, ihre offiziellen Pflichten selbst auszuführen, sei es aufgrund von Krankheit, Alter, Unerfahrenheit in solchen Angelegenheiten oder einer anderen Einschränkung, ordnen wir an, dass sie unter Berücksichtigung ihrer vorherigen Dienstleistung einen qualifizierten Stellvertreter aus derselben Abteilung ernennen können, die sie geleitet hätten. Dieser Stellvertreter muss von einwandfreiem Charakter sein und sowohl Kenntnisse als auch praktische Erfahrung besitzen. Sie können diese Person selbst auswählen, bleiben aber für deren Handlungen verantwortlich und müssen etwaige Risiken für ihr eigenes Vermögen tragen.