Sit in aeternum illa quoque fixa stabilisque tuae sublimitatis dispositio, ut, si quis de numero ducenariorum, quos quadraginta octo quotannis esse censuimus, forsitan de luce migraverit, laborum eius fructum successores ab intestato vel ex testamento venientes luctui dispenset, et ita omnibus inter ceteros superstites potiantur solaciis, tamquam si vivus, qui haec eadem diu speraverat, sibimet vindicasset:
von alex.h am 28.11.2020
Es bleibe auch jene Verfügung Eurer Erhabenheit für alle Ewigkeit fest und unerschütterlich, dass, wenn jemand aus der Zahl der Ducenarii, die wir jährlich auf achtundvierzig festgelegt haben, etwa aus dem Leben scheidet, die Nachfolger, die entweder intestatisch oder testamentarisch kommen, die Frucht seiner Arbeit den Trauernden auszahlen, und so unter anderen alle Trostleistungen genießen mögen, ganz so, als hätte derjenige, der dies lange erhofft hatte, es zu Lebzeiten für sich selbst beansprucht:
von hans9931 am 29.10.2013
Es bleibe diese Anordnung Eurer Hoheit dauerhaft festgelegt: Sollte einer der achtundvierzig jährlichen Ducenarii-Beamten versterben, sollen deren Nachfolger, ob durch Testament oder gesetzliche Erbfolge, die Früchte ihrer Arbeit an die Trauernden verteilen. Sie sollen alle diese Vergünstigungen unter den Überlebenden genießen, genauso als hätte der Verstorbene, der lange auf diese Dinge gehofft hatte, sie zu Lebzeiten selbst beansprucht: