Si qua vero originaria seu colonaria possessionis alienae ignaro domino seu sciente monetario adsociabitur, ii conventi mox iuri agrorum debitas personas retrahere festinent vel de cetero sciant repetendi facultatem silentii sui coniventia perdidisse.
von oemer.921 am 08.12.2018
Wenn eine Frau von ursprünglichem oder kolonialem Status aus fremdem Besitz, sei es mit oder ohne Wissen des Herrn, einem Münzarbeiter zugeführt wird, sollen diese Personen, wenn sie vorgeladen werden, sich beeilen, die nach Feldrecht geschuldeten Personen zurückzuführen, oder sie sollen wissen, dass sie künftig die Möglichkeit der Rückforderung durch das Stillschweigen ihrer Duldung verloren haben.
von kimberly925 am 03.12.2015
Wenn eine weibliche Landpächtern oder Kolonistin von einem fremden Grundstück einen Münzarbeiter heiratet, sei es mit oder ohne Wissen des Grundbesitzers, müssen die Beteiligten auf Aufforderung umgehend die an die Scholle gebundenen Personen zurückgeben, andernfalls sollen sie verstehen, dass sie durch ihr Schweigen dauerhaft ihr Recht auf Rückforderung verloren haben.