Sed ut monetario nullam extraneam necti volumus, ita et monetario patre susceptas prohibemus extraneis copulari.
von hugo.l am 03.08.2021
Ebenso wie wir keine fremde Frau mit einem Münzprägemeister verbunden wissen wollen, so verbieten wir auch, dass Töchter eines Münzprägemeister-Vaters mit Fremden vermählt werden.
von lia9834 am 27.03.2014
Ebenso wie wir Münzprägern nicht erlauben, fremde Frauen zu heiraten, verbieten wir auch den Töchtern von Münzprägern, Fremde zu ehelichen.