Quod si quam ab hac praeceptione statutum nostrae perennitatis abduxerit, ea vel legitima admonita conventione discedat vel, si complexui monetarii putaverit inhaerendum, non ambigat se et liberis praeiudicaturam et eius condicioni esse nectendam.
von cathaleya.x am 02.08.2017
Sollte jedoch eine Frau unser ewiges Dekret von dieser Vorschrift abweichen, so soll sie entweder, nach rechtmäßiger Verwarnung, davon Abstand nehmen, oder, falls sie sich an die Umarmung des Münzmeisters zu klammern gedenkt, soll sie nicht zweifeln, dass sie sich und ihren Kindern zum Nachteil gereichen und seiner Bedingung unterworfen sein wird.
von lana873 am 11.11.2016
Wenn eine Frau diese in unserem permanenten Erlass festgelegte Vorschrift missachtet, muss sie entweder nach rechtlicher Verwarnung gehen, oder, wenn sie sich entscheidet, in einer Beziehung mit dem Münzmeister zu bleiben, muss sie verstehen, dass sie und ihre Kinder rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein werden und sie an seinen sozialen Status gebunden sein wird.