Sciant autem nullum exinde praeiudicium fisco esse generandum, etiamsi is, quem metallicum esse constiterit, privatis censibus suum nomen indiderit.
von julia8958 am 19.05.2022
Sie sollten verstehen, dass dies der Staatskasse keinen Schaden zufügen wird, selbst wenn jemand, bei dem feststeht, dass er ein Bergarbeiter ist, sich in privaten Steuerlisten eingetragen hat.
von karoline.t am 11.04.2018
Sie sollen wissen, dass künftig kein Nachteil für die Staatskasse entstehen soll, auch wenn derjenige, von dem festgestellt wurde, dass er ein Bergarbeiter ist, seinen Namen in privaten Steuerregistern eingetragen hat.