Ideoque placuit, ut, si quem constiterit huiusmodi habuisse contractum atque hac lege possessionem esse mercatum, tam pro solidis censibus fundi comparati quam pro reliquis universis eiusdem possessionis obnoxius teneatur, cum necesse sit eum qui comparat censum rei comparatae agnoscere, nec licere cuidam rem sine censu comparare vel vendere.
von Luana am 24.01.2018
Daher wurde beschlossen, dass, wenn jemand nachweislich einen solchen Vertrag hatte und eine Besitzung nach diesem Gesetz erworben hat, er sowohl für die festgelegten Abgaben des erworbenen Grundstücks als auch für alle anderen Angelegenheiten dieser Besitzung haftbar sein soll, da es erforderlich ist, dass derjenige, der erwirbt, die Abgabe des erworbenen Gutes anerkennt, und es niemandem erlaubt ist, eine Sache ohne Abgabe zu erwerben oder zu verkaufen.
von hana.d am 14.08.2013
Es wurde daher festgelegt, dass derjenige, der einen solchen Kaufvertrag abschließt und Eigentum nach diesem Gesetz erwirbt, sowohl für die üblichen Grundsteuern als auch für alle anderen mit diesem Eigentum verbundenen Verpflichtungen haftbar ist, da derjenige, der Eigentum erwirbt, dessen steuerliche Lasten akzeptieren muss, und niemand berechtigt ist, Eigentum ohne die damit verbundene Steuerlast zu kaufen oder zu verkaufen.