Eos, qui auctione prima fundorum iuris patrimonialis sive templorum possessores effecti sunt vel fuerint, firmum dominium tenere decernimus, ne ulterius vacillet uniuscuiusque possessio, sed teneat quisque ius proprium, quod dato pretio roboratum est vel fuerit.
von sam857 am 29.11.2016
Diejenigen, die in der ersten Versteigerung von Ländereien des Patrimonialguts oder von Tempeln Besitzer geworden sind oder werden, verfügen wir, ein festes Eigentumsrecht zu halten, damit die Besitzverhältnisse eines jeden nicht länger schwanken, sondern jeder sein eigenes Recht behalte, das durch den gezahlten Preis gestärkt wurde oder werden wird.
von mehmet.y am 29.06.2017
Wir erklären, dass Personen, die Ländereien aus dem Patrimonium oder von Tempeln im ersten Auktionsverfahren erworben haben oder erwerben werden, ein gesichertes Eigentumsrecht erhalten. Dies dient dazu, dass niemandes Besitz unsicher bleibt und jeder seine Eigentumsrechte behält, die durch die geleistete Zahlung bestätigt sind oder werden.