Eum, qui curiae vel collegio vel burgis ceterisque corporibus per triginta annos sine interpellatione servierit, res dominica vel intentio privata non inquietabit, si colonatus vel inquilinatus quaestionem movere temptaverit:
von nicolas.n am 15.07.2022
Derjenige, der einer Kurie, einem Kollegium, einer Stadt odre anderen Körperschaften dreißig Jahre ohne Unterbrechung gedient hat, soll weder durch die Staatskasse noch durch private Ansprüche behelligt werden, wenn er eine Frage des Kolonats- oder Inquilinatstatus aufzuwerfen versucht:
von tuana.t am 27.05.2016
Jemand, der dreißig Jahre ununterbrochen einem Rat, einer Zunft, einem Stadtrat oder einem anderen offiziellen Gremium angehört hat, kann weder von der Staatskasse noch von privaten Ansprüchen in Frage gestellt werden, wenn er versucht, seinen Status als Pächter oder Mieter zu klären: