Ii, quos commoditas privatae rei praediorum ad ea postulanda sollicitat, adeant tuae dicationis officium et modum suae deliberationis indicent per libellos certumque habeant pro unaquaque villa, cum eo onere vel forma cui nunc habetur obnoxia ad novi domini iura migraverit, ut, si quid adiecerit sumptus cura sollertia, quidquid mancipiorum vel pecoris adcreverit, capitationis aut canonis augmenta non patiatur, sed solis dominis heredibusque dominorum sit cessura felicitas.
von Yanis am 13.02.2015
Diejenigen, die durch die Vorteile des Privateigentums an Grundbesitz motiviert werden, diese Liegenschaften zu beanspruchen, sollten sich an Ihr Amt wenden und ihre Absichten schriftlich einreichen. Sie können versichert sein, dass bei jedem Eigentumsübergang an einen neuen Besitzer die bisherigen Steuerverbindlichkeiten unverändert bleiben. Alle Verbesserungen durch Investitionen und gute Verwaltung, einschließlich Zuwächsen bei Sklaven oder Viehbestand, werden nicht zu höheren Kopfsteuern oder regelmäßigen Zahlungen führen. Stattdessen werden diese Vorteile ausschließlich den Besitzern und ihren Erben zustehen.
von michael92 am 18.06.2018
Diejenigen, welche durch den Vorteil des Privateigentums an Grundstücken dazu aufgefordert werden, diese Dinge zu beanspruchen, mögen das Amt Ihrer Widmung aufsuchen und durch Eingaben den Umfang ihrer Überlegungen darlegen. Sie sollen es als gewiss betrachten, dass für jede Liegenschaft, wenn sie mit der Last oder Form, der sie gegenwärtig unterliegt, in die Rechte eines neuen Besitzers übergeht, sollte durch Sorgfalt und Geschick eine Ausgabe getätigt oder die Zahl der Sklaven oder des Viehs erhöht worden sein, keine Erhöhung der Kopfsteuer oder regelmäßigen Abgabe erfolgen wird, sondern der Gewinn ausschließlich den Besitzern und deren Erben zufallen soll.