Quicumque possessiones ex emphyteutico iure susceperint, ea ad refundendum uti occasione non possunt, qua adserant desertas esse coepisse, tametsi rescripta per obreptionem meruerint.
von muhammet.s am 25.01.2015
Diejenigen, welche Besitzungen aus emphyteutischem Recht erhalten haben, können jene Gelegenheit zur Rückerstattung nicht nutzen, mit der sie behaupten könnten, diese seien verlassen worden, selbst wenn sie Reskripte durch Obreption erlangt haben.
von nikolas978 am 18.01.2019
Diejenigen, die Liegenschaften aufgrund eines Erbbaurechts erhalten haben, können nicht den Vorwand der Rückgabe geltend machen, indem sie behaupten, diese seien verlassen worden, auch wenn sie offizielle Genehmigungen durch Täuschung erlangt haben.