Fundi patrimoniales et qui ex emphyteutico iure ad domum nostram diversis generibus devoluti sunt, sic eis qui eos poposcerint cedunt, ut commissi metus esse non possit.
von andre959 am 14.05.2021
Erbländereien und Ländereien, die durch verschiedene Arten von Erbpachtverträgen in unseren Besitz gelangt sind, werden denjenigen übertragen, die sie anfordern, und zwar so, dass keine Gefahr des Verfalls besteht.
von kristine8987 am 22.06.2013
Patrimonialgüter und Ländereien, die kraft Erbbaurechts unserem Haus auf verschiedene Weise zugefallen sind, werden denjenigen, die sie beantragt haben, so übertragen, dass keine Angst vor Verfall bestehen kann.