Nam si quis forte, quod minime audere debuerat, emptionis titulo memorati iuris possidet praedia, competens ei actio contra venditorem intacta servabitur.
von karina.d am 09.11.2019
Sollte jemand Ländereien auf diese Weise erworben haben (was er definitiv nicht hätte wagen sollen), so bleibt ihm gleichwohl das Recht vorbehalten, geeignete rechtliche Schritte gegen den Verkäufer einzuleiten.
von fabian.c am 17.07.2022
Denn falls jemand zufällig, was er am wenigsten hätte wagen sollen, kraft Kauftitels Ländereien des besagten Rechts besitzt, wird ihm eine zustehende Klage gegen den Verkäufer unberührt erhalten bleiben.