Rura et possessiones, quas curiales quolibet pacto publicatis apud acta provincialia desideriis suis vel reliquerunt vel possidere alios permiserunt, penes eos, qui eas excoluerunt et functiones publicas recognoscunt, firmiter perdurabunt, nullam habentibus curialibus copiam repetendi.
von marco.u am 06.03.2014
Die Ländereien und Besitztümer, die Ratsmitglieder entweder aufgegeben oder deren Besitz sie anderen gestattet haben, nachdem sie ihre Absichten in Provinzregistern offiziell verzeichnet haben, werden dauerhaft bei denjenigen verbleiben, die sie bebaut haben und ihre öffentlichen Abgaben entrichten, und die Ratsmitglieder werden keinerlei Recht haben, diese zurückzufordern.
von anabel8911 am 25.11.2013
Die ländlichen Grundstücke und Besitztümer, welche die Kurialen durch irgendeine Vereinbarung, nachdem sie ihre Wünsche in den Provinzakten veröffentlicht haben, entweder aufgegeben oder anderen zu besitzen gestattet haben, werden fest bei denjenigen verbleiben, die sie bebaut und die öffentlichen Pflichten anerkennen, wobei den Kurialen keine Möglichkeit des Zurückforderns zusteht.