Et si quisquam de talibus negotiis aliquid accepisse detegitur, iudex, apud quem constiterit, his conquerentibus qui nudantur pro qualitatibus personarum multandi removendi proscribendi habeat potestatem.
von hannes9849 am 30.11.2015
Und wenn jemand entdeckt wird, in solchen Angelegenheiten etwas angenommen zu haben, soll der Richter, vor dem dies festgestellt wurde, die Macht haben, diejenigen, die sich beschweren und entblößt werden, je nach Beschaffenheit der Personen zu bestrafen, zu entfernen und zu ächten.
von joel.m am 22.11.2024
Und wenn jemand überführt widr, aus solchen Geschäften etwas angenommen zu haben, soll der Richter, vor dem der Fall nachgewiesen wird, die Befugnis haben, den Angeklagten je nach Sozialstatus zu bestrafen, aus dem Amt zu entfernen oder zu verbannen, wenn diejenigen, die ihres Eigentums beraubt wurden, Klage erheben.