Quicumque defectum fundum patrimonialem exercuerit, fertilem idoneumque praestiterit, salvo patrimoniali canone perpetuo ac privato iure defendat velut domesticum et avita successione quaesitum, sibi habeat, suis relinquat, neque eum aut promulgatione rescripti aut reverentia sacrae adnotationis quisquam a fructu impensi operis excludat.
von jana.i am 29.08.2016
Wer ein verlassenes Erbgut bearbeitet und es fruchtbar und geeignet gemacht hat, der soll es mit ewigem und privatem Recht verteidigen, wobei die Erbschaftssteuer gewahrt bleibt, als sei es häuslich und durch väterliche Erbfolge erworben. Er soll es für sich behalten, es seinen Nachkommen hinterlassen und niemand soll ihn durch Erlass eines Rescripts oder durch Ehrerbietung einer heiligen Anmerkung vom Ertrag seiner aufgewendeten Arbeit ausschließen.
von nelli954 am 12.07.2015
Wer einen verlassenen staatseigenen Hof übernimmt und ihn produktiv und bebaubar macht, kann ihn dauerhaft als Privateigentum behalten, sofern er weiterhin die Staatssteuer entrichtet. Er darf ihn als eigenes Familieneigentum behandeln, als sei er von seinen Vorfahren geerbt, für sich behalten und an seine Erben weitergeben. Niemand kann ihm die Früchte seiner Arbeit nehmen, nicht einmal durch einen offiziellen Erlass oder kaiserlichen Befehl.