Quicumque deserta praedia meruerint sub certa immunitate, ad possessionem impetratorum non prius sinantur accedere, quam vel fideiussoribus idoneis periculo curialium datis vel fundis patrimonii sui maxime utilibus obligatis idonea cautione firmaverunt susceptam a se possessionem nullo detrimento publico relinquendam.
von miran.w am 08.10.2022
Wer verlassene Grundstücke mit Steuerbefreiungen erhält, darf deren Besitz nicht antreten, bevor er nicht angemessene Sicherheiten gestellt hat, und zwar entweder durch geeignete Bürgen (auf Risiko der Stadträte) oder durch Verpfändung der wertvollsten Teile seines ererbten Vermögens, wobei sichergestellt werden muss, dass das Eigentum nicht auf eine Weise aufgegeben wird, die öffentliche Interessen schädigt.
von ava.972 am 30.06.2019
Wer verlassene Ländereien unter bestimmter Immunität erworben hat, dem soll nicht gestattet werden, in den Besitz des Erworbenen einzutreten, bevor er entweder durch geeignete Bürgen unter Risiko der Kurialen oder durch Verpfändung der nützlichsten Güter seines Vermögens mit angemessener Sicherheit bestätigt hat, dass der von ihm übernommene Besitz ohne öffentlichen Schaden aufgegeben wird.