Si quis ab emphyteuticario seu patrimoniali possessore privati iuris quippiam comparaverit, cuius substantia alias possessiones sustentare consueverat, et succisis quasi quarundam virium nervis reliqua labuntur, earum possessionum onera subiturus est, quae penes distractores inutiles permanebunt.
von wolfgang.u am 16.05.2022
Wenn jemand eine Liegenschaft von einem Erbpächter oder einem erb- und eigentumsberechtigten Grundbesitzer erwirbt, deren Ressourcen bisher andere Grundstücke unterstützt haben, und diese anderen Grundstücke nunmehr verfallen, weil ihre Unterstützungsquelle abgeschnitten wurde, muss der Käufer die Verpflichtungen dieser anderen Grundstücke übernehmen, die für ihre bisherigen Eigentümer wertlos geworden sind.
von lea942 am 13.07.2018
Wenn jemand von einem Erblehensinhaber oder Patrimonialbesitzer privaten Rechts etwas erworben hat, dessen Substanz üblicherweise andere Besitztümer gestützt hat, und dessen Kräfte gleichsam durchschnitten wurden, sodass der Rest wegfällt, wird er die Lasten jener Besitztümer zu tragen haben, die bei den Veräußerern nutzlos verbleiben werden.