Cum divus aurelianus parens noster civitatum ordines pro desertis possessionibus iusserit conveniri et pro his fundis, qui invenire dominos non potuerunt quos praeceperamus, earundem possessionum triennii immunitate percepta de sollemnibus satisfacere, servato hoc tenore praecipimus, ut, si constiterit ad suscipiendas easdem possessiones ordines minus idoneos esse, eorundem agrorum onera possessionibus et territoriis dividantur.
von janis.v am 14.08.2016
Da unser Vorgänger, der vergöttlichte Aurelianus, angeordnet hatte, dass Stadträte Verantwortung für herrenlose Grundstücke übernehmen sollen, und wir verfügt hatten, dass Grundstücke ohne Eigentümer eine dreijährige Steuerbefreiung erhalten sollen, bevor reguläre Zahlungen wieder aufgenommen werden, ordnen wir nun an, dass falls die Stadträte nicht in der Lage sind, diese Grundstücke zu verwalten, ihre Steuerverpflichtungen auf andere Grundstücke und Territorien verteilt werden sollen.
von nils.e am 14.11.2019
Als der göttliche Aurelianus, unser Vorfahre, angeordnet hatte, dass die Stadträte wegen verlassener Besitztümer einberufen werden sollten und für jene Ländereien, die keine Besitzer finden konnten, die wir angewiesen hatten, nachdem eine dreijährige Immunität dieser Besitztümer von regulären Zahlungen zur Erfüllung erhalten wurde, befehlen wir bei Beibehaltung dieses Verfahrens, dass, falls festgestellt wird, dass die Stadträte weniger geeignet sind, diese Besitztümer zu übernehmen, die Lasten dieser Felder unter Besitztümern und Territorien aufgeteilt werden sollen.