Et ne forte colonis tributariae sortis nexibus absolutis vagandi et quo libuerit recedendi facultas permissa videatur, ipsi quidem originario iure teneantur, et licet condicione videantur ingenui, servi tamen terrae ipsius cui nati sunt aestimentur nec recedendi quo velint aut permutandi loca habeant facultatem, sed possessor eorum iure utatur et patroni sollicitudine et domini potestate.
von marlene.m am 20.09.2014
Und damit nicht etwa den Kolonisten der tributären Zuweisung, nachdem sie von ihren Fesseln befreit worden sind, die Möglichkeit des Umherirrens und des Sich-Entfernens, wohin es ihnen belieben möchte, als gestattet erscheine, sollen sie selbst kraft ursprünglichen Rechts gebunden sein, und obwohl sie nach ihrer Bedingung frei geboren zu sein scheinen, sollen sie dennoch als Leibeigene eben jenes Landes betrachtet werden, in dem sie geboren wurden, und sie sollen nicht die Befugnis haben, sich dorthin zu begeben, wohin sie wollen, oder ihren Ort zu wechseln, sondern ihr Besitzer soll sowohl das Recht der Fürsorge eines Schutzherren als auch die Macht eines Herrn ausüben.
von Christian am 10.08.2023
Um zu verhindern, dass Pachtbauern auf steuerpflichtigem Land, sobald sie von ihren Verpflichtungen befreit sind, scheinbar frei umherstreifen und gehen können, wie es ihnen beliebt, müssen sie durch ihr Geburtsrecht gebunden bleiben. Auch wenn sie dem Status nach als freie Personen erscheinen mögen, sollen sie als an die Scholle gebunden betrachtet werden, auf der sie geboren wurden. Sie dürfen nicht die Freiheit haben, dorthin zu gehen, wo sie möchten, oder den Ort zu wechseln, und ihr Grundherr soll sowohl die fürsorgliche Autorität eines Patrons als auch die Macht eines Herrn über sie ausüben.