Si pater filium quem in potestate habebat sub condicione, quae in ipsius potestate non erat, heredem scripsit nec in defectum eius exheredavit, iure testatus non videtur.
von sofi901 am 10.05.2015
Wenn ein Vater einen Sohn, den er in seiner väterlichen Gewalt hatte, unter einer Bedingung zum Erben einsetzte, die nicht in seiner eigenen Verfügungsgewalt stand, und ihn für den Fall ihres Scheiterns nicht enterbt hat, gilt er nicht als rechtmäßig testierend.
von anna.lena.947 am 03.08.2024
Wenn ein Vater seinen Sohn, der seiner väterlichen Gewalt unterstand, zum Erben unter einer Bedingung einsetzte, die außerhalb seiner Kontrolle lag, und ihn im Falle des Nichteintritts der Bedingung nicht enterbte, gilt das Testament rechtlich als unwirksam.