Quae ergo ante non motae sunt actiones, triginta annorum iugi silentio, ex quo competere iure coeperunt, vivendi ulterius non habeant facultatem.
von emilia852 am 13.11.2021
Rechtliche Handlungen, die nicht innerhalb von dreißig Jahren kontinuierlicher Untätigkeit seit ihrem Gültigkeitsdatum verfolgt wurden, können nicht mehr geltend gemacht werden.
von emilian.d am 12.12.2013
Diejenigen Handlungen, die nicht vorgebracht wurden, sollen nach dreißig Jahren ununterbrochenen Schweigens, von dem Zeitpunkt an, an dem sie rechtlich gültig wurden, nicht mehr die Befugnis haben weiterzubestehen.