Plebs urbana, sicut in orientalibus quoque provinciis observatur, minime in censibus pro capitatione sua conveniatur, sed iuxta hanc iussionem nostram immunis habeatur.
von fillip.s am 15.10.2024
Die städtische Bevölkerung soll bei Volkszählungen keinesfalls für ihre Kopfsteuer herangezogen werden, sondern gemäß dieser unserer Anordnung von der Steuer befreit bleiben.
von eric.934 am 18.07.2020
Die städtische Bevölkerung soll gemäß der Praxis in den östlichen Provinzen vollständig von der Kopfsteuererfassung befreit sein und nach dieser unserer Verordnung steuerfrei bleiben.