Quisquis colonus plus a domino exigitur, quam ante consueverat et quam in anterioribus temporibus exactus est, adeat iudicem, cuius primum poterit habere praesentiam, et facinus comprobet, ut ille, qui convincitur amplius postulare, quam accipere consueverat, hoc facere in posterum prohibeatur, prius reddito quod superexactione perpetrata noscitur extorsisse.
von kiara.l am 13.09.2019
Welcher Pächter vom Grundherrn mehr gefordert wird, als er zuvor gewohnt war und als er in früheren Zeiten beansprucht wurde, der soll einen Richter aufsuchen, dessen Anwesenheit er zunächst erlangen kann, und soll das Vergehen beweisen, sodass derjenige, der nachweislich mehr verlangt, als er zu empfangen gewohnt war, künftig daran gehindert wird, dies zu tun, nachdem er zunächst das zurückgegeben hat, was er durch die begangene übermäßige Forderung nachweislich erpresst hat.
von marlene.e am 21.09.2017
Wenn ein Pächter von seinem Grundherrn mehr verlangt wird, als zuvor üblich war und als in früheren Zeiten erhoben wurde, sollte er den ersten verfügbaren Richter aufsuchen und dieses Unrecht nachweisen. Sobald der Grundherr schuldig gesprochen wird, mehr verlangt zu haben als gewöhnlich, sollte ihm dies künftig untersagt werden und er muss zunächst das zurückzahlen, was er durch diese übermäßigen Forderungen unrechtmäßig erhoben hat.