Quisquis colonus plus a domino exigitur, quam ante consueverat et quam in anterioribus temporibus exactus est, adeat iudicem, cuius primum poterit habere praesentiam, et facinus comprobet, ut ille, qui convincitur amplius postulare, quam accipere consueverat, hoc facere in posterum prohibeatur, prius reddito quod superexactione perpetrata noscitur extorsisse.
von marlene.e am 21.09.2017
Wenn ein Pächter von seinem Grundherrn mehr verlangt wird, als zuvor üblich war und als in früheren Zeiten erhoben wurde, sollte er den ersten verfügbaren Richter aufsuchen und dieses Unrecht nachweisen. Sobald der Grundherr schuldig gesprochen wird, mehr verlangt zu haben als gewöhnlich, sollte ihm dies künftig untersagt werden und er muss zunächst das zurückzahlen, was er durch diese übermäßigen Forderungen unrechtmäßig erhoben hat.