Sin autem et scriptura et post scripturam confessio seu depositio, sine vi et necessitate tamen, intervenerit ( quid enim, si etiam conductionale instrumentum vel alium chartulam, in qua subscripsit, intimavit et inter acta deposuit sese colonum fuisse adscripticium?), tunc ex utroque genere obligationis, id est tam scripturae quam confessionis vel depositionis, talem eum esse credendum, qualem et scripsit et inter acta deposuit.
von liya.834 am 01.06.2016
Wenn jedoch sowohl ein schriftliches Dokument als auch nach dem schriftlichen Dokument ein Geständnis oder eine Aussage, ohne Zwang und Notwendigkeit jedoch, stattgefunden hat (was wäre denn, wenn er auch ein Pachtdokument oder ein anderes Papier vorgelegt hätte, in dem er unterschrieben und unter den Akten hinterlegt hat, dass er ein leibeigener Kolonus sei?), dann muss aus beiden Arten der Verpflichtung, das heißt sowohl aus dem schriftlichen Dokument als auch aus dem Geständnis oder der Aussage, eine solche Person als glaubwürdig gelten, wie er sowohl geschrieben als auch unter den Akten hinterlegt hat.
von aiden.967 am 14.04.2022
Wenn jedoch jemand sowohl ein Dokument unterschrieben als auch später eine freiwillige Erklärung oder Aussage gemacht hat (beispielsweise wenn er einen Pachtvertrag oder ein anderes von ihm unterschriebenes Dokument vorgelegt und offiziell festgehalten hat, dass er ein leibeigener Pächter war), dann müssen wir aufgrund beider Beweisformen - also sowohl des schriftlichen Dokuments als auch der mündlichen Aussage oder Zeugenaussage - seinen rechtlichen Status genau so anerkennen, wie er ihn schriftlich festgehalten und offiziell erklärt hat.