Cum scimus nostro iure nullum praeiudicium generari cuidam circa condicionem neque ex confessionibus neque ex scriptura, nisi etiam ex aliis argumentis aliquid accesserit incrementum, sancimus solam conductionem vel aliam quamcumque scripturam ad hoc minime sufficere nec adscripticiam condicionem cuidam inferre, sed debere huiusmodi scripturae aliquid advenire adiutorium, quatenus vel ex publici census adscriptione vel ex aliis legitimis modis talis scriptura adiuvetur.
von milana944 am 28.01.2022
Wir wissen, dass nach unserem Recht weder Geständnisse noch schriftliche Dokumente allein einen rechtlichen Nachteil hinsichtlich des Status einer Person begründen können, es sei denn, sie werden durch zusätzliche Beweise gestützt. Daher verordnen wir, dass ein einfacher Mietvertrag oder ein anderes Dokument für sich allein nicht ausreicht, um den Status eines an das Land gebundenen Pächters aufzuerlegen. Solche Dokumente müssen durch zusätzliche Beweise untermauert werden, wie etwa öffentliche Zensusaufzeichnungen oder andere rechtlich gültige Nachweise.
von lanah.826 am 18.09.2024
Da wir nach unserem Recht wissen, dass niemandem hinsichtlich seines Status ein Nachteil aus Geständnissen oder Schriftstücken entsteht, es sei denn, es käme etwas als Ergänzung aus anderen Argumenten hinzu, verordnen wir, dass eine bloße Pacht oder irgendein anderes Schriftstück keinesfalls ausreichend ist und niemanden in einen unfreien Rechtsstatus versetzt, sondern dass zu solch einem Schriftstück etwas als Unterstützung hinzukommen muss, sodass das Schriftstück entweder durch öffentliche Zensuseintragung oder durch andere rechtmäßige Wege gestützt wird.