Si qua in publicis porticibus vel in his civitatum locis, in quibus nostrae solent imagines consecrari, pictura pantomimum veste humili et rugosis sinibus agitatorem aut vilem offerat histrionem, ilico revellatur neque umquam posthac liceat in loco honesto inhonestas adnotare personas.
von ada.844 am 10.11.2019
Sollte in öffentlichen Durchgängen oder in städtischen Bereichen, in denen üblicherweise unsere offiziellen Porträts ausgestellt werden, ein Kunstwerk einen Pantomimen in zerlumpter Kleidung, einen Wagenlenker oder einen niedrigen Schauspieler darstellen, muss es unverzüglich entfernt werden, und es soll künftig nicht mehr erlaubt sein, unehrenwerte Charaktere an respektierten Orten darzustellen.
von larissa.861 am 18.03.2014
Sollte ein Bild in öffentlichen Säulenhallen oder an jenen Orten der Städte, an denen unsere Bildnisse üblicherweise geweiht werden, einen Pantomimus in bescheidener Kleidung mit zerfurchten Falten, einen Wagenlenker oder einen wertlosen Schauspieler darstellen, so soll es sofort abgerissen werden, und es soll künftig niemals erlaubt sein, unehrenwerte Personen an einem ehrenhaften Ort darzustellen.