Vos tamen, qui heredes unius ex curatoribus extitistis, damnum si quod post mortem eius dolo vel culpa collegarum accessit, onerari non est rationis.
von sheyenne.941 am 08.01.2022
Es ist nicht vernünftig, dass Sie als Erben eines der Treuhänder für Verluste verantwortlich gemacht werden, die nach seinem Tod durch Betrug oder Fahrlässigkeit seiner Kollegen entstanden sind.
von lilya861 am 08.12.2016
Ihr jedoch, die ihr Erben eines der Kuratoren geworden seid, sollt für Schäden, die nach seinem Tod durch Arglist oder Fahrlässigkeit seiner Kollegen entstanden sind, nicht belastet werden.