Tempora enim adiectionibus praestituta ad causas fisci pertinent, nisi si qua civitas propriam legem habeat.
von ronja967 am 23.05.2023
Die durch Zusatzbestimmungen festgelegten Fristen gelten für Staatskassen-Angelegenheiten, es sei denn, eine Stadt verfügt über eine eigene lokale Rechtsvorschrift.
von domenic.z am 10.07.2018
Die vorgeschriebenen Fristen gelten für Angelegenheiten des Fiskus, es sei denn, eine Gemeinwesen verfügt über eine eigene Rechtsvorschrift.