Si enim neque beneficio sibi concesso id ius nacta est neque specialiter in obligatione pignoris sibi prospexit, causa eius non separatur a ceteris creditoribus, qui habent personalem actionem.
von markus.968 am 05.01.2017
Denn wenn sie weder durch einen ihr gewährten Vorteil dieses Recht erlangt hat noch speziell in der Pfandverpflichtung für sich selbst vorgesorgt hat, wird ihr Fall nicht von den anderen Gläubigern getrennt, die eine persönliche Klage haben.
von annie.9838 am 14.08.2018
Wenn sie dieses Recht weder durch eine gewährte Vergünstigung erworben noch ihre Interessen im Pfandvertrag ausdrücklich geschützt hat, unterscheidet sich ihre Position nicht von der anderer Gläubiger, die einen persönlichen Anspruch haben.