Ex varia statutorum diversitate ad id decursum est, ut hi, qui rei publicae causas defendunt, delatorum criminibus non teneantur, cum omnibus notissimum est eos solos exsecrabiles nuntiatores esse, qui fisco deferunt.
von emil.978 am 15.10.2013
Aufgrund der Vielfalt der Gesetze wurde festgelegt, dass diejenigen, die die Interessen des Staates verteidigen, nicht von Denunzianten belangt werden können, da allgemein bekannt ist, dass die einzig wirklich verabscheuungswürdigen Denunzianten jene sind, die dem Finanzamt Meldung erstatten.
von luka.z am 09.03.2023
Aus der verschiedenartigen Vielfalt der Satzungen ist man zu der Erkenntnis gelangt, dass diejenigen, die die Angelegenheiten der Republik verteidigen, nicht durch die Anschuldigungen von Denunzianten belastet werden, da es allen bekannt ist, dass nur jene Denunzianten verabscheuungswürdig sind, die dem Fiscus Bericht erstatten.