Fiscum etiam nostrum parere sanctioni nostri numinis iubemus, per quam usque ad dimidiam centesimae usuras stipulari creditoribus exceptis certis personis permisimus, ut ipse etiam fiscus ultra dimidiam centesimae partem a debitoribus suis minime exigat, sive principaliter ei promiserunt sive a prioribus suis creditoribus actiones ad eum quocumque modo devolutae sunt.
von silas.861 am 16.06.2022
Wir befehlen hiermit unserem Fiskus, unserer Verordnung Folge zu leisten, die es Gläubigern (mit einigen Ausnahmen) erlaubt, Zinssätze von bis zu 0,5% zu erheben, und demzufolge der Fiskus selbst nicht mehr als 0,5% Zinsen von seinen Schuldnern eintreiben darf, unabhängig davon, ob diese ihre Versprechen direkt gegenüber dem Fiskus abgegeben haben oder ob der Fiskus die Forderungen von früheren Gläubigern auf welche Weise auch immer erworben hat.
von jamie.e am 04.03.2015
Wir befehlen auch unserer Staatskasse, dem Erlass unseres göttlichen Willens Folge zu leisten, durch welchen wir Gläubigern, mit Ausnahme bestimmter Personen, erlaubt haben, Zinssätze bis zu einem halben Centesima zu vereinbaren, sodass die Staatskasse selbst von ihren Schuldnern nicht mehr als einen halben Centesima-Anteil erheben darf, sei es, dass diese ihr direkt versprochen haben oder dass Forderungen von ihren vorherigen Gläubigern auf sie in welcher Weise auch immer übertragen wurden.