Ideoque iubemus illustribus quidem personis sive eas praecedentibus minime licere ultra tertiam partem centesimae usurarum in quocumque contractu vili vel maximo stipulari:
von anna.lena955 am 23.11.2020
Daher verordnen wir, dass angesehene Beamte und Personen höheren Ranges nicht berechtigt sind, bei irgendeinem Vertrag, ob klein oder groß, mehr als ein Drittel eines Prozents Zinsen zu erheben.
von maria.834 am 06.04.2021
Daher befehlen wir, dass es für angesehene Personen oder deren Vorgeher keinesfalls erlaubt ist, in irgendeinem Vertrag, sei er gering oder bedeutend, mehr als einen Drittel eines Prozents an Zinsen zu vereinbaren.