Quibus posthac ordine suo vel advocationibus ad tempus interdicetur, post impletum temporis spatium non prorogabitur infamia.
von mika.923 am 15.02.2022
Diejenigen, die vorübergehend von ihrem Amt oder der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen sind, werden nach Ablauf ihrer Suspensionsfrist nicht weiterhin entehrt bleiben.
von ali.q am 16.02.2016
Diejenigen, welchen künftig von ihrem Rang oder ihren beruflichen Tätigkeiten für eine bestimmte Zeit untersagt wird, deren Unehre wird nach Ablauf der festgelegten Zeitspanne nicht verlängert.