Verum cum ita te valitudine pedum adflictum dicas, ut rebus propriis intercessum commodare non possis, adi rectorem provinciae, qui si adlegationibus tuis fidem adesse perspexerit, ad corporalia munera vocari te non patietur.
von mohamad.837 am 11.10.2017
Jedoch da Sie behaupten, dass Ihr Fußleiden so schwerwiegend ist, dass Sie Ihre persönlichen Angelegenheiten nicht wahrnehmen können, wenden Sie sich an den Provinzgouverneur. Wenn dieser Ihre Ansprüche als glaubwürdig erachtet, wird er sicherstellen, dass Sie nicht zu körperlichen Dienstleistungen herangezogen werden.
von romy.r am 15.02.2018
Da Sie jedoch sagen, dass Sie derart von Ihrem Fußleiden betroffen sind, dass Sie Ihren eigenen Angelegenheiten nicht nachkommen können, wenden Sie sich an den Provinzverwalter. Dieser wird, sollte er Glauben in Ihren Vorbringen erkennen, nicht zulassen, dass Sie zu körperlichen Dienstpflichten herangezogen werden.