Carbonis quoque nisi eum, quem moneta sollemniter vel fabricatio secundum veterem morem poscit armorum, ab huiusmodi viris praebitio desistat:
von stephan.n am 29.04.2020
Von Kohle soll die Bereitstellung durch solche Personen ebenfalls eingestellt werden, es sei denn, sie wird offiziell von der Münzstätte oder für die Waffenherstellung nach alter Sitte benötigt:
von julien.w am 22.07.2021
Die Versorgung mit Holzkohle von diesen Personen sollte eingestellt werden, mit Ausnahme der offiziell für die Münzprägung benötigten Menge oder der nach traditioneller Praxis für die Waffenherstellung erforderlichen Menge: