Materiam lignorum atque tabulata exceptorum virorum patrimonia non praebeant:
von david828 am 04.01.2020
Das Material von Holz und die Fußböden sollen die Vermögen der ausgenommenen Männer nicht bereitstellen:
von bruno955 am 18.04.2016
Das Erbvermögen von ausgenommenen Personen sollte nicht zur Bereitstellung von Holz und Baumaterialien verwendet werden.