Privatae rei nostrae privilegiis permanentibus nihil extra ordinem praedia iure perpetuo consignata sustineant, neque adiectis saepius ac praeter primum delegationis canonem postulatis adficiantur impendiis, quandoquidem neque aurario canoni sub privilegiis aestimato aliquid ex ea iubentibus nobis praebitionum diversitate decutitur, et pari cum ceteris aestimari sorte non convenit, quos praeter annonarias functiones aestimata perpetuo pensitationum praerogativa nexuerint.
von conner.901 am 01.07.2017
Bei Wahrung unserer Eigentumsrechte sollten dauerhaft zugewiesene Ländereien keine außerordentlichen Belastungen tragen, noch sollten sie zusätzlichen Ausgaben über die ursprüngliche Steuerveranlagung hinaus unterliegen. Dies ist deshalb der Fall, weil bei unseren Anordnungen keine Abzüge vom privilegierten Staatssäckel für verschiedene Leistungen vorgenommen werden, und es nicht gerecht wäre, sie gleich mit anderen zu bewerten, da sie bereits durch dauerhafte Steuerverbindlichkeiten über ihre grundlegenden Versorgungspflichten hinaus gebunden sind.
von milo823 am 05.05.2015
Während unsere Privateigentumsprivilegien bestehen bleiben, sollen Ländereien, die durch ewiges Recht zugewiesen wurden, nichts Außergewöhnliches erdulden und nicht von Ausgaben betroffen sein, die häufig und über den ersten Delegationskanon hinaus hinzugefügt werden, da weder vom Schatzkanon, der unter Privilegien geschätzt wird, etwas von der Vielfalt der Zuwendungen abgezogen wird, wenn wir es anordnen, noch es sich ziemt, mit gleicher Los mit anderen geschätzt zu werden, die über Versorgungsfunktionen hinaus ein dauerhaft geschätztes Zahlungsvorrecht gebunden hat.